Grundsätzlich werden die Kosten für schönheitschirurgische Eingriffe nur in Ausnahmefällen von der Krankenversicherung übernommen. Der einzige Grund für eine Kostenübernahme ist die sogenannte medizinische Indikation. Eine medizinische Indikation besteht, wenn der schönheitschirurgische Eingriff der Beseitigung von Folgen einer Erkrankung oder Unfallfolgen dient, oder wenn sonst massive Einschränkungen im Lebensalltag zu erwarten sind.