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Ist eine Kostenübernahme für schönheitschirurgische Eingriffe durch Krankenkassen möglich?

Grundsätzlich werden die Kosten für schönheitschirurgische Eingriffe nur in Ausnahmefällen von der Krankenversicherung übernommen. Der einzige Grund für eine Kostenübernahme ist die sogenannte medizinische Indikation. Eine medizinische Indikation besteht, wenn der schönheitschirurgische Eingriff der Beseitigung von Folgen einer Erkrankung oder Unfallfolgen dient, oder wenn sonst massive Einschränkungen im Lebensalltag zu erwarten sind.

Beispiele für klassische medizinische Indikationen sind:

  • Deckung von Narben nach OPs, Verbrennungen oder anderen Unfällen
  • Brustverkleinerungen bei großer Brust und Rückenschmerzen, die auf die anhaltende Belastung der Wirbelsäule zurückzuführen sind.
  • Nasenkorrekturen, die zur Verbesserung der Atmung führen
  • Ohrenkorrekturen bei Kindern bis 12 (mitunter auch 16) Jahren, wenn sonst eine psychische Belastung für das Kind entstehen kann

Prinzipiell gilt, dass ein subjektiver Leidensdruck aufgrund eines „Makels“ für die Krankenkassen in der Regel keinen Grund für eine Kostenerstattung darstellt.

Kostenübernahmen müssen zudem immer vor dem Eingriff bei der Krankenkasse beantragt werden. Immer ist eine ärztliche Stellungnahme, ein Kostenvoranschlag und je nach Art des Eingriffs ggf. auch eine psychologische oder psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Oft verlangen Krankenkassen zudem ein persönliches Schreiben in dem dargelegt wird, warum Einschränkungen im Lebensalltag entstehen und welche Auswirkungen diese haben.

Prinzipiell gibt es bei der Kostenerstattung von Schönheitsoperationen auch keinen Unterschied zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Verpflichtet zur Kostenerstattung sind die Krankenkassen eben nur bei entsprechender medizinischer Indikation. Eine Zusatzversicherung für schönheitschirurgische Eingriffe besteht nicht, versichert werden können jedoch etwaige medizinische Folgen der Eingriffe.

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Besteht ein Anspruch auf den Verdienstausfall bei schönheitschirurgischen Eingriffen und bei der Genesung?

Prinzipiell müssen schönheitschirurgische Eingriffe außerhalb der Arbeitszeiten erfolgen, ein Anspruch auf Verdienstausfall besteht nicht. Bei Operationen, die einen längeren Arbeitsausfall bedingen, muss deshalb Urlaub genommen werden. Eine Ausnahme sind Eingriffe, für welche eine medizinische Indikation (Link zur Kostenübernahme) besteht. Dann erfolgt der Eingriff nicht nur auf Kosten des Krankenversicherers, der Eingriff wird dann als medizinisch erforderlich eingeschätzt und der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bzw. Krankentagegeld.

Krankenkassen können bei entsprechender Kenntnis auch Behandlungskosten oder den bereits erstatteten Verdienstausfall zurückfordern.

Selbsttest - Long-COVID

Covid-19 und seine Spätfolgen - Test und Informationen zum "Long-COVID-Syndrom". Ich hatte Covid bin ich erkrankt? Hatte meine Erkrankung Einfluss auf meine Gesundheit?
Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass ca. 40% der Patienten, die eine Behandlung in der Klinik benötigten, noch längerfristig unter Symptomen leiden, die Mediziner als „Long-COVID-Syndrom“, „Post-COVD-Syndrom“ oder auch „chronisches COVID 19-Syndrom“ (CCS) bezeichnen. Das Robert-Koch-Institut geht davon aus, dass ca. 40% der Patienten, die eine Behandlung in der Klinik benötigten, noch längerfristig unter Symptomen leiden, die Mediziner als „Long-COVID-Syndrom“, „Post-COVD-Syndrom“ oder auch „chronisches COVID 19-Syndrom“ (CCS) bezeichnen.

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